Rechtliche Grundlagen
Versicherungsrechtliche Fragen zum freiwilligen Betriebspraktikum an der Realschule 
Zum Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler der Realschule, die ein freiwilliges Betriebspraktikum absolvieren, hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 10.10.2006 Nr. III.4-5 S 4305.17-6.84 862 Folgendes mitgeteilt:
Freiwilliges Betriebspraktikum ist keine Schulveranstaltung
Das freiwillige Betriebspraktikum für Realschülerinnen und Realschüler, das regelmäßig während der Schulferien, aber auch während der Unterrichtszeit abgeleistet werden kann, ist keine Schulveranstaltung.
Es ist deshalb nicht vom Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII erfasst.
Unfallversicherung über Berufsgenossenschaft
Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Versicherungslosigkeit teilnehmender Schülerinnen und Schüler. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Praktikanten in die jeweiligen Betriebe eingegliedert werden, den Weisungen von Mitarbeitern der Betriebe unterliegen und, wenn auch in geringerem Maße, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert erbringen. Damit werden sie vorübergehend wie sonstige Beschäftigte tätig und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Tätigkeit wie in einem Beschäftigungsverhältnis) unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebs. Dieser Versicherungsschutz besteht kraft Gesetzes und kann nicht durch Privatvereinbarung ausgeschlossen werden.
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Unabhängig davon wird den Schülerinnen und Schülern nachdrücklich der Abschluss einer Haftpflicht Versicherung für personen-, sach- und vermögensbezogene Schäden, welche sie in den Betrieben verursachen können, empfohlen. Eine solche Versicherung kann ggf. von der Schule als Sammelversicherung organisiert werden.
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